Bedingungen
Bedingungen der Sterbekasse Hardt - Stand: 15.11.2019
Die Sterbekasse Hardt - gegründet 1933 als Notgemeinschaft - dient der Bevölkerung des Stadtteiles Mönchengladbach-Hardt als Nachbarschaftshilfe in Sterbefällen. Sie zahlt bei Tod eines Mitgliedes ein Sterbegeld, das aus den eingezahlten Beiträgen finanziert wird.
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person im Alter bis zu 50 Jahren erworben werden. Die Aufnahme kann bei den Bezirkskassierern sowie dem Vorstand beantragt werden. Sie gilt durch das Zahlen von Beiträgen als bestätigt. Änderungen der Personalien (z.B. Heirat, Wohnungswechsel, Kontoverbindung usw.) sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann bei den zuständigen Bezirkskassierern oder dem Vorstand erfolgen.
Ist ein Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand, so gilt dieser Zustand als Kündigung. Mit der Kündigung erlischt jeglicher Anspruch des Mitgliedes gegenüber der Sterbekasse.
Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen alle Beschlussfassungen. Jedes auf der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder werden durch Ihre Eltern vertreten.
Beschlüsse über Änderung der Bedingungen der Sterbekasse (z.B. Mitgliedschaft, Beiträgen und Leistungen) bedürfen der Zustimmung von mehr als dreiviertel der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder. Alle sonstigen Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung findet alle fünf Jahre statt. Im Bedarfsfall können vom Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung sämtlicher Mitglieder ca. einen Monat vor der Mitgliederversammlung.
Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Führung und die Verwaltung der Sterbekasse, die Festsetzung von Verwaltungskosten und die Einberufung einer Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wählt fünf Mitglieder in den Vorstand. Er wählt unter sich den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Diese zwei Personen vertreten die Sterbekasse nach außen. Der Vorstand muss zur vollen Geschäftsfähigkeit der Sterbekasse aus mindestens drei Personen bestehen. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
Kassenprüfer
Den Kassenprüfern obliegt die Kontrolle des Kassierers. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Über die Ergebnisse der Prüfungen ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
Beiträge
Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie betragen ab 2010 bei einem Alter zu Beginn des Jahres und sind zahlbar im ersten Quartal des Beitragsjahres
bis zu 10 Jahren EURO 1,00 jährlich
bis zu 20 Jahren EURO 6,00 jährlich
über 20 Jahren EURO 17,50 jährlich
vor dem 31.12.1934 geborene bleiben beitragsfrei (Bestandsschutz)
Eine Aufnahmegebühr wird bis zum 20. Lebensjahr nicht gefordert. Sie beträgt je Jahr ab dem 21. Lebensjahr EURO 5,00.
Das Mitglied hat für eine pünktliche Zahlung zu sorgen.
Leistungen
Die Leistungen im Todesfall werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie betragen ab 2002 EURO 600,00. Die Leistungen sind für die Beerdigungskosten zu verwenden. Für die Auszahlung muss eine Sterbeurkunde, die Beitragsquittung des laufenden Jahres und eine Vollmacht über die Empfangsberechtigung beigebracht werden. Wird nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Sterbedatum eine Sterbeurkunde vorgelegt, erlischt der Anspruch auf die Leistung.
Auflösung
Die Sterbekasse kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Nicht verbrauchte Beitragsüberschüsse sind dann für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Erfüllungsort für beide Teile ist Mönchengladbach.